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Satzung

Satzung der GTP e.V.

§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: Gesellschaft für türkischsprachige Psychotherapie und
Psychosoziale Beratung e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Bochum.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
1. Die Aufgabe des Vereines ist es, die Zusammenarbeit und Vernetzung von
psychotherapeutisch und beraterisch bilingual (insbesondere türkisch und deutschsprachig)
tätigen Fachkräften zu fördern, mit dem Ziel, die Versorgung der MigrantInnen in Deutschland
im Bereich der psychischen Gesundheit zu verbessern.
2. Der Verein widmet sich hierfür besonders:
a. der Entwicklung und Ausgestaltung interkulturell valider Verfahren in der Diagnostik
und Behandlung von Menschen mit Zuwanderungshintergrund, insbesondere aus der
Türkei, die psychosoziale Hilfen in Anspruch nehmen.
b. der Unterstützung und Anregung von Forschung und Lehre, die sich mit der
Verbesserung der psychosozialen Versorgung von MigrantInnen inhaltlich und formal
befasst.
c. dem Angebot von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, z.B. in Form von
Kursen, Workshops, Supervision, Kongressen und Tagungen, auch an Nicht
Vereinsmitglieder.
d. dem Einwirken auf die Gesetzgebung, die psychosozialen Belange von MigrantInnen
sowie das Zusammenleben mit der autochthonen Bevölkerungsgruppe zu verbessern.
e. der Initiative und Mithilfe bei der Gestaltung und Erfüllung der genannten Zielbereiche
in Kooperation mit den jeweils verantwortlichen gesellschaftlichen Institutionen.
f. der Unterstützung der Vereinsmitglieder im beruflichen Kontext.
g. dem Betrieb einer Vereinshomepage.

§3 Mittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die zur Erreichung seiner Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden, Unkostenbeiträge für Veranstaltungen, Broschüren und
dergleichen, sowie durch Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele
unterstützt (§2), über zweisprachige Kompetenz (insbesondere Türkisch und Deutsch) im
psychotherapeutischen und beraterischen Kontext verfügt und eine Ausbildung in Psychologie,
Humanmedizin, Pädagogik, Sozialpädagogik oder verwandten Gebieten vorweist.
2. Über die Aufnahme in den Verein, der schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der
Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand oder durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit sofortiger Wirkung. Mitglieder, die ihren Pflichten
gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen, insbesondere hinsichtlich ausstehender
Beitragszahlungen, können nach einer schriftlichen Mahnung und angemessener Fristsetzung durch
den Vorstand von ihrer Mitgliedschaft gekündigt werden.

§5 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens alle zwei Jahre einzuberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Versammlung
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes
oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder.
5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, außer bei
Auflösung des Vereins, für die eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geleitet. Alle Beschlüsse
werden protokolliert und von der Versammlungsleitung unterschrieben.
7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, beschließt Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins. Mitgliederversammlungen können sowohl physisch als auch online
abgehalten werden, sofern die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Durchführung gegeben sind.

§8 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre durch geheime Stimmabgabe
und offene Auszählung gewählt und tagt mindestens zwei Mal im Jahr.
2. Der Vorstand besteht aus 5 Voll – und 2 Ersatzmitgliedern. Er soll möglichst
geschlechterparitätisch besetzt sein. In ihm sollen möglichst viele Regionen vertreten sein.
3. Die Mitglieder wählen den Vorstand, bestehend aus der/dem Vorsitzenden, der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassiererin und der/dem Schriftführerin, auf der
Mitgliederversammlung namentlich.
4. Die Ersatzmitglieder rücken je nach der Höhe auf der Mitgliederversammlung erhaltenen
Stimmenzahl an die, von den Vollmitgliedern frei werdenden Stellen. Ersatzmitglieder haben
bei den Sitzungen des Vorstandes Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem/ihre Stellvertreter/in einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in und
insgesamt mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein Ergebnisprotokoll ist anzufertigen.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: Vorsitzende/r und Kassierer/in.
8. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§9 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
finden Rückzahlungen an die Mitglieder aus dem Vereinsvermögen nicht statt.
3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an einen wohltätigen Verein.

Berlin, den 10.12.2024